Ordnung zur Organisation und Finanzierung von herkunftssprachlichen Unterricht Albanisch an staatlichen Schulen der Stadt Kassel und Landkreis Kassel

Vorwort zur Ordnung

 

Der Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. ist bemüht, für die albanischstämmige Bevölkerung der Stadt und des Landkreises Kassel, einen regulären, herkunftssprachlichen Unterricht an staatlichen Schulen des Bundeslandes Hessen in der Stadt und im Landkreis Kassel zu ermöglichen. Die dafür erforderlichen Formalitäten sowie Voraussetzungen sollen in der hiesigen Satzung Ihre Grundlage haben, insbesondere deren Finanzierung. Eine Ausgliederung der Organisation und Finanzierung des Unterrichtes auf einen später zu gründenden Förderkreises oder auf staatliche Organe der Herkunftsländer oder auf staatliche Organe des Landes Hessen ist ausdrücklich möglich und erwünscht, sobald hierfür genügend Strukturen geschaffen sind.

 

  1. Der Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. richtet eine Anderkonto als Fond zur Finanzierung des Albanischunterrichtes ein.
  1. In dem Fond befindet sich bereits ein Startkapital aus der vorangegangenen Unterrichtsveranstaltung.
  1. Die dort verbuchten Einnahmen dürfen ausschließlich zur Finanzierung des Albanischunterrichtes auf Basis dieser Ordnung verwendet werden. Die Ordnung wird vom Vorstand des Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. verabschiedet.
  1. Jedes albanischstämmige, schulpflichtige Kind bis zum 10. Schuljahr kann von seinen Eltern, unabhängig von der Vereinszugehörigkeit zum Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V., zum Albanischunterreichtes angemeldet werden. Die Anmeldung wird nach den Richtlinien des Landes Hessen über das Schulamt Kassel erfolgen. Insofern wird es eine vertragliche Regelung zwischen dem Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. und den staatlichen Organen des Landes Hessen geben. Der Unterricht kann auch nicht-albanischstämmigen Schülern ermöglicht werden.
  1. Die Eltern zahlen pro Kind und Monat einen Beitrag in Höhe von 10,00 € auf das Anderkonto des IAK e.V. Hierbei handelt es sich um einen Pflichtbeitrag und nicht um eine Spende. Der Beitrag ist auf höchstens 20,00 im Monat beschränkt und wird per Lastschrift eingezogen. Die Zahlungspflicht nach dieser Ziffer endet nach schriftlicher Abmeldung des Kindes vom Unterricht. Eine Abmeldung ist zu jedem Schuljahreswechsel möglich. Die Zahlungspflicht nach Ziffer 6 dieser Ordnung besteht trotz Abmeldung des Kindes fort.
  1. Alle Haushalte, die zur Zeit kein schulpflichtiges Kind haben oder aber kein Kind zum Albanischunterreicht angemeldet haben, zahlen einen monatlichen Pflichtbeitrag in Höhe von 5,00 €. Sobald einer dieser Haushalte ein Kind zum Unterricht anmeldet, greift die Beitragsregelung der Ziffer 5 dieser Ordnung. Sollte ein Haushalt ein schulpflichtiges Kind zum Albanischunterricht anmelden, obgleich bisher kein Pflichtbeitrag gem. dieser Ziffern bezahlt wurde, so wird das Kind nur zum Unterricht zugelassen, wenn der doppelte Pflichtbeitrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Bestehens des Albanischunterrichtes nach dieser Ordnung nachgezahlt wird. Hinzugezogene Haushalte zahlen den Pflichtbeitrag ab dem Monat der amtlichen Meldung in der Stadt oder Landkreis Kassel. Ein Haushalt, welcher aus der Stadt und dem Landkreis Kassel wegzieht, ist nicht mehr zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Eine schriftliche Abmeldung ist hierfür erforderlich.
  1. Von den Beiträgen der Ziffern 5 und 6 wird die Lehrkraft, welche von den kompetenten Organen der Generalkonsulates des Republik Kosovo in Frankfurt am Main in einem Bewerbungsverfahren ausgewählt und beim Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. angestellt wird, bezahlt.
  1. Weitere Einnahmen durch spenden, die auf dem Anderkonto eingehen, werden ebenfalls und ausschließlich für die Finanzierung des Albanischunterrichtes verwendet. Auch andere Spenden mit dem Verwendungszweck “Albanischunterricht” werden ausschließlich zweckgebunden verwendet.
  1. Sollten die monatlichen Beiträge und Spenden zur Finanzierung der Lehrkraft nicht ausreichen, so wird der Anstellungsvertrag mit der Lehrkraft zum nächstmöglichen Zeitpunkt (möglichst zum Schuljahreswechsel) gekündet.
  1. Die Höhe der Vergütung der Lehrkraft hängt von der Teilnehmerzahl der Schüler, der Anzahl der Klassen, den Unterrichtsstunden sowie der Fahrtkosten zu den Unterrichtsorten ab. Die Vergütung sollte möglichst sozialversicherungspflichtig sein.
  1. Für den herkunftssprachlichen Unterrichtes wird ein Elternbeirat gewählt. Dieser arbeitet eng mit dem Vorstand des Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. zusammen. Der Elternbeirat koordiniert und verantwortet die Beitrags- und Spendenbeitreibung. Er unterstützt den Vorstand bei der Organisation des herkunftssprachlichen Unterrichtes. Insbesondere dient der Beirat der Unterstützung der Lehrkraft sowie als Anlaufstelle für Schüler und Eltern. Der Elternbeirat besteht aus mindestens drei Personen. Er kann auch mehr als drei Personen umfassen. Der Beirat wird für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sitzungen sowie Beschlüsse des Elternbeirates werden protokolliert. Auf Verlangen ist dem Vorstand des Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. Einsicht in die Protokolle zu gewähren. Auf Verlangen ist dem Vorstand des Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. auch Bericht über die Tätigkeiten des Elternbeirats zu erstatten.
  1. Diese Ordnung tritt sofort in Kraft. Sie kann nur durch satzungsgemäßen Beschluss des Vorstandes des Islamisch-Albanische Kulturzentrum e.V. abgeändert oder aufgehoben werden.
  1. Sollten Bestimmungen dieser Ordnung gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen berührt die Ungültigkeit der betreffenden Bestimmung nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Statt der ungültigen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung in Kraft, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Kassel, den 05.03.2015

 

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