Satzung des Vereins Islamisch-Albanisches Kulturzentrum e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter VR 2645
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Islamisch-Albanisches Kulturzentrum.
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Sitz des Vereins ist Kassel.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Das Islamisch-Albanische Kulturzentrum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Religion
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung der Erziehung, Berufs- und Weiterbildung von Jugendlichen
Muslime ohne Beachtung der nationalen Herkunft sollen zusammengeführt werden, um die Religion und Kultur zu fördern und zu pflegen.
Der Verein soll Hilfestellung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen leisten und die freundschaftlichen Beziehungen zueinander und zu den Mitbürgern festigen und pflegen.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Die islamische Kultur und Lebensweise der albanischen Muslime soll den anderen Mitbürgern durch Gespräche und andere geeignete Möglichkeiten z.B. Informationsveranstaltungen usw. näher gebracht werden.
- Bei den sich aus dem Zusammenleben mit den deutschen Mitbürgern ergebenden Alltagsproblemen, wie im Umgang mit Behörend, bei Schul- und Sprachproblemen Hilfe zu leisten durch Beistand, Fürsprache und als Übersetzter.
- In Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Einrichtungen seinen Mitgliedern die Möglichkeit bieten, sich kulturell (Theater, Musik, Sprache) und sportlich zu betätigen sowie an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen und dort auch Speisen und Getränke anzubieten.
- Die Vereinsmitglieder werden laufend über aktuelle Themen unterrichtet, die die Muslime betreffen, auch im Zusammenhang mit Änderungen oder Neuerungen im Bereich des Ausländer- und Arbeitsrechts.
- Die Seelsorge, die Vermittlung ethischer Werte und die oben genannten Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten mit Hilfe von Religionsgelehrten, Pädagogen und Psychologen zu verwirklichen.
- Die Einrichtung einer Schule und die Einführung von Lehrplänen für erwachsene albanische Muslime und deren Kinder zum Zweck des Unterrichts in der Religion, religiöser Gebräuche, allgemeine Religionslehren, Kultur, Geschichte und der albanische sowie arabischen Sprache.
- Der Einrichtung von Wohltätigkeits- und Hilfsprogrammen für albanische Muslime die bettlägerig in Krankenhäusern oder Haftanstalten untergebracht sind.
- Informationen über die islamische Religion zu geben.
- Die religiöse Pilgerfahrten nach Mekka und andere Maßnahmen werden unter Hilfestellung der Religionsgelehrten vorbereitet und verwirklicht.
- Die religiöse Abhaltung von Gottesdienste, Bestattungen, Eheschließungen, Geburtsfeiern und Namensgebungen wird unter Zuhilfenahme von Religionsgelehrten bewältigt.
- Humanitäre Hilfe (Hilfstransporte von Spendengütern usw.) ins Ausland wird im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten organisiert und durchgeführt, ggf. unter Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen
- Grundstücke, bzw. Gebäude zur Einrichtung von Gebets- und Vereinsräumen u.a. als Begegnungs- und Veranstaltungsstätte zu pachten, zu mieten oder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu kaufen.
- Die Finanzierung der Vereinsarbeiten incl. aller Kosten des Vereins wird durch Spenden und Mieteinnahmen von Teilen des Vereinsheims sichergestellt.
- Mittel des Kulturzentrums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmten Zuschüsse – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Politische Neutralität
Der Verein ist politisch neutral.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die gewillt sind, die Satzung des Vereins anzuerkennen und bei der Verwirklichung der Satzungszwecke zu helfen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich auf einem Formular des Vereins zu stellen. Die Anmeldung hat der Antragsteller bei gleichzeitiger persönlicher Vorsprache bei dem Vorstand einzureichen. Für minderjährige Personen muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter handeln.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung auf Grundlage einer Beitragsordnung, die vom Vorstand erarbeitet, vorbereitet und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Satzung des Vereins begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder geschädigt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über dem Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeworfenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung in die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so wird dieser als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Macht da Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufung. so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss und
- Entlassung des Vorstandes auf Antrag.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedarf es keiner besonderen Mehrheiten. Vielmehr ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn nicht ausdrücklich gesetzliche Mehrheiten vorgesehen sind.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80 % der Erschienenen erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen und zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Wahl.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters
- die Anzahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungen und
- die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Für die einzelnen zu besetzenden Posten im Vorstand kann jedes Mitglied Vorschläge unterbreiten.
Auf die einzelnen zu besetzenden Posten des Vorstandes werden die vorgeschlagenen Kandidaten in offener Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hatten.
Der Vorstand kann auch in Gänze wiedergewählt werden.
§ 12 Vorstand
Zum Vorstand sind nur volljährige Vereinsmitglieder wählbar.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister und
- einem Stellvertreter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
Als konsultatives Mitglied ohne Stimmrecht gehört dem Vorstand der Imam an.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für bestimmte Themen einberufen. In diese Arbeitsgruppen wählt der Vorstand Vereinsmitglieder. Die Arbeitsgruppen erarbeiten das Ihnen übertragene Thema und stellen das Ergebnis Ihrer Arbeit dem Vorstand vor. Sie Können dem Vorstand Vorschläge und Beschlussfassungen unterbreiten.
§ 13 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Erstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellen der Jahresberichte,
- Aufstellung von Richtlinien für das Verhalten und den Betrieb von vereinseigenem
Versammlungsstätten und Einrichtungen, - Vertretung des Vereins gegenüber Dritten,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
- Beschlussfassung über Annahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 14 Die Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln oder als Vorstand im Ganzen wählbar.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 15 Die Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand tagt regelmäßig. Die Sitzungen werden im Allgemeinen vom Vorsitzenden mündlich, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiterer Vorstand anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzungen sind nur zu protokollieren, wenn verbindliche Beschlüsse gefasst werden. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters
- die Anzahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungen und
- die Art der Abstimmung
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Wunsch von Mitgliedern der Mitgliederversammlung unterbreitet. Vorschläge durch Mitglieder sind dem Vorstand spätestens zwei Monate vor der jährlichen Mitgliederversammlung formuliert und begründet einzureichen.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 18 Vermögens- und Rücklagenbildung
Der Verein ist berechtigt im Rahmen seiner Ziele, insbesondere zur Erfüllung des
Vereinszwecks, Immobilien zu erwerben, anzumieten, zu vermieten oder zu verpachten.
Nur der Erwerb einer Immobilie bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Bei Veräußerung einer Immobilie bedarf der Zustimmung von 80 % der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
Der Verein ist weiter berechtigt im Rahmen seiner Ziele, insbesondere zur Erfüllung des Vereinszwecks, Rücklagen zu bilden.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, Schulden aufzunehmen. Grundschulden, Hypotheken usw. dürfen nicht eingetragen werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer dieser Satzung entsprechend festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der gewählte Vorstand vertretungsberechtigter Liquodator.
Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen,
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
das Islamisch Albanische Kulturzentrum e.V. in Hamburg,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Kassel, den 11.05.2014